Art. 7 – Technische Spezifikationen der Datensätze

REG_2019_1700 · zur Schaffung eines gemeinsamen Rahmens für europäische Statistiken über Personen und Haushalte auf der Grundlage von Einzeldaten aus Stichprobenerhebungen, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 808/2004, (EG) Nr. 452/2008 und (EG) Nr. 1338/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1177/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 577/98 des Rates

(1)Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte, in denen die folgenden technischen Eigenschaften der Einzeldatensätze festgelegt werden: a) die Beschreibung der Variablen, b) die statistischen Klassifikationen, c) die genauen Merkmale der statistischen Grundgesamtheiten, die Beobachtungseinheiten und die Regeln für Auskunftspersonen, d) die Bezugszeiträume und Bezugszeitpunkte, e) die Anforderungen an die geographische Abdeckung, ausführliche Stichprobenmerkmale — einschließlich Teilstichproben — gemäß Anhang III, gemeinsame Datenerhebungszeiträume, gemeinsame Normen in den Bereichen Bearbeitung und Imputation, Gewichtung, Schätzung und Varianzschätzung, f) die die Vergleichbarkeit der erhobenen Daten gewährleistende Methodik; dazu können in ordnungsgemäß begründeten Fällen Ablaufdiagramme zur Reihenfolge der Fragen gehören, soweit zur Verwirklichung des gemeinsamen Ziels eines hohen Grades von Vergleichbarkeit für Beschäftigungs- und Erwerbslosigkeitsdaten im Bereich Arbeitskräfte erforderlich.
(2)Wenn Elemente in mehreren Datensätzen vorkommen, erlässt die Kommission Durchführungsrechtsakte zur Festlegung der folgenden technischen Eigenschaften der Datensätze: a) die Beschreibung der Variablen, b) die statistischen Klassifikationen, c) die genauen Merkmale der Grundgesamtheiten und der Beobachtungseinheiten.
(3)Für die Datensätze über die monatliche Erwerbslosigkeit im Zusammenhang mit dem Bereich Arbeitskräfte erlässt die Kommission Durchführungsrechtsakte, um die Variablen sowie die Länge, die Qualitätsanforderungen und die Gliederungstiefe für die zu übermittelnden Zeitreihen zu beschreiben.
(4)Die in diesem Artikel genannten Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 18 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen. Diese Durchführungsrechtsakte werden mindestens zwölf Monate vor dem Datenerhebungszeitraum erlassen, außer für den Bereich "Nutzung der Informations- und Kommunikationstechnologien", für den die Durchführungsrechtsakte mindestens sechs Monate vor Beginn des Datenerhebungszeitraums erlassen werden.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 12.02.2025

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