Art. 6 – Spezifikationen der Datensätze

REG_2019_1700 · zur Schaffung eines gemeinsamen Rahmens für europäische Statistiken über Personen und Haushalte auf der Grundlage von Einzeldaten aus Stichprobenerhebungen, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 808/2004, (EG) Nr. 452/2008 und (EG) Nr. 1338/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1177/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 577/98 des Rates

(1)Die Kommission erlässt zur Ergänzung dieser Verordnung delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 17, in denen folgende Eigenschaften der Einzeldatensätze, die auch mehreren Datensätzen gemein sein können, festgelegt werden, um den bei relevanten Einzelthemen festgestellten Bedarf zu decken: a) die Anzahl der Variablen und b) der Titel der Variablen.
(2)Für delegierte Rechtsakte gemäß Absatz 1 Buchstabe a darf die Anzahl der Variablen die Anzahl der Variablen die bereits am 3. November 2019 von der Kommission (Eurostat) für jeden Bereich verbindlich vorgeschriebene Anzahl von Variablen nicht um mehr als 5 % übersteigen.
(3)Für den Bereich Verbrauch darf die Anzahl der Variablen die im ersten für diesen Bereich nach Absatz 1 erlassenen delegierten Rechtsakt dargelegte Anzahl von Variablen nicht um mehr als 5 % übersteigen.
(4)Um dem Bedarf der Nutzer zu entsprechen und ein gewisses Maß an Flexibilität zu ermöglichen, kann die Kommission dann, wenn neue Daten benötigt werden, die entsprechend den in Absatz 1 dieses Artikels genannten delegierten Rechtsakten benötigten Variablen für jeden der in Artikel 3 Absatz 1 genannten Bereiche um maximal 10 % verändern. Abweichend von Unterabsatz 1 dieses Absatzes kann die Kommission für den Bereich Nutzung der Informations- und Kommunikationstechnologien die Variablen, die nach den in Absatz 1 dieses Artikels genannten delegierten Rechtsakten benötigt werden, um mehr als 10 % verändern, soweit diese Änderungen mit den nach Artikel 8 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 808/2004 vor dem 1. Januar 2021 angenommenen Durchführungsmaßnahmen im Einklang stehen. Der im Unterabsatz 1 dieses Absatzes genannte Höchstprozentsatz gilt für die Bereiche Arbeitskräfte und Einkommen und Lebensbedingungen alle vier Jahre und für die anderen Bereiche im Zeitraum zwischen zwei aufeinanderfolgenden Datenerhebungen. In jedem Fall darf die Anzahl der Variablen die in den Absätzen 2 und 3 genannten Schwellenwerte nicht überschreiten.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 12.02.2025

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