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REG_2019_1700 · zur Schaffung eines gemeinsamen Rahmens für europäische Statistiken über Personen und Haushalte auf der Grundlage von Einzeldaten aus Stichprobenerhebungen, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 808/2004, (EG) Nr. 452/2008 und (EG) Nr. 1338/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1177/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 577/98 des Rates

Sowohl auf nationaler als auch auf regionaler Ebene werden verlässliche Statistiken benötigt, wenn eine bessere Vergleichbarkeit erforderlich ist. Es ist wichtig, dass aggregierte Daten für vergleichbare Gebietseinheiten wie NUTS 2 zur Verfügung gestellt werden, wobei die Kosten zu berücksichtigen und den Mitgliedstaaten angemessene Finanzmittel bereitzustellen sind. Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1059/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates (9) sollte für alle nach Gebietseinheiten gegliederten Statistiken der Mitgliedstaaten, die der Kommission (Eurostat) übermittelt werden, die NUTS-Klassifikation zugrunde gelegt werden. Folglich sollten zur Erstellung vergleichbarer Regionalstatistiken Daten über die Gebietseinheiten im Einklang mit der NUTS-Klassifikation bereitgestellt werden. Langfristig sollten Anstrengungen unternommen werden, um auf der Grundlage der Infrastruktur im Sinne der Richtlinie 2007/2/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (10) genauere lokale Daten zu erstellen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 12.02.2025

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