ErwGr. 31

REG_2019_1700 · zur Schaffung eines gemeinsamen Rahmens für europäische Statistiken über Personen und Haushalte auf der Grundlage von Einzeldaten aus Stichprobenerhebungen, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 808/2004, (EG) Nr. 452/2008 und (EG) Nr. 1338/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1177/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 577/98 des Rates

Um für die Durchführung dieser Verordnung gleichförmige Bedingungen sicherzustellen, sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse hinsichtlich der Beschreibung von Variablen, der technischen Spezifikationen der einzelnen Datensätze, der technischen Eigenschaften, wenn sie mehreren Datensätzen gemein sind, der technischen Formate, die für die Übermittlung von Informationen von den Mitgliedstaaten an die Kommission (Eurostat) erforderlich sind, der Stichprobengrundlagen, für die insbesondere deren Mindestanforderungen angegeben sind, sowie die Modalitäten für die sowie der Inhalt der Qualitätsberichte und etwaige Ausnahmeregelungen übertragen werden. Diese Befugnisse sollten im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates (12) ausgeübt werden.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 12.02.2025

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