ErwGr. 33

REG_2019_1700 · zur Schaffung eines gemeinsamen Rahmens für europäische Statistiken über Personen und Haushalte auf der Grundlage von Einzeldaten aus Stichprobenerhebungen, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 808/2004, (EG) Nr. 452/2008 und (EG) Nr. 1338/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1177/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 577/98 des Rates

Damit die Kohärenz und Vergleichbarkeit der nach den Grundsätzen von Artikel 338 Absatz 2 AEUV erstellten europäischen Sozialstatistiken sichergestellt wird, sollte die behördenübergreifende Zusammenarbeit und Koordinierung im ESS-Rahmen verstärkt werden. Es gibt auch Datenerhebung durch andere Einrichtungen der Union — insbesondere die Agenturen der Union — sowie durch Wissenschaftler, die über die in dieser Verordnung genannten hinausgehen. Die Zusammenarbeit zwischen diesen Akteuren und den am ESS Beteiligten sollte daher ausgebaut werden, um Synergieeffekte zu nutzen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 12.02.2025

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