Art. 19a

REG_2019_1735 · zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 224/2014 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in der Zentralafrikanischen Republik

(1)Der Rat, die Kommission und der Hohe Vertreter der Union für Außen- und Sicherheitspolitik (im Folgenden ‚Hoher Vertreter‘) können personenbezogene Daten verarbeiten, um ihre Aufgaben nach dieser Verordnung zu erfüllen. Zu diesen Aufgaben gehören, a) was den Rat betrifft, die Ausarbeitung und Durchführung von Änderungen an Anhang I; b) was den Hohen Vertreter betrifft, die Ausarbeitung von Änderungen an Anhang I; c) was die Kommission betrifft, i) die Aufnahme des Inhalts von Anhang I in die elektronisch verfügbare konsolidierte Liste der Personen, Gruppen und Organisationen, die finanziellen restriktiven Maßnahmen der Union unterliegen, und in die interaktive Weltkarte der Sanktionen, die beide öffentlich zugänglich sind; ii) die Verarbeitung von Informationen über die Auswirkungen der nach dieser Verordnung getroffenen Maßnahmen, z. B. Wert der eingefrorenen Gelder, und von Informationen über die von den zuständigen Behörden erteilten Genehmigungen.
(2)Der Rat, die Kommission sowie der Hohe Vertreter dürfen Daten, die Straftaten der in der Liste geführten natürlichen Personen sowie strafrechtliche Verurteilungen dieser Personen oder Sicherungsmaßregeln im Zusammenhang mit diesen Personen betreffen, nur in dem Umfang verarbeiten, in dem dies für die Ausarbeitung des Anhangs I erforderlich ist.
(3)Für die Zwecke dieser Verordnung werden der Rat, die in Anhang II dieser Verordnung angegebene Dienststelle der Kommission sowie der Hohe Vertreter zu ‚Verantwortlichen‘ im Sinne von Artikel 3 Nummer 8 der Verordnung (EU) 2018/1725 bestimmt, um sicherzustellen, dass die betreffenden natürlichen Personen ihre Rechte nach der Verordnung (EU) 2018/1725 ausüben können.“

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 13.02.2025

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