Art. 4

REG_2019_1735 · zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 224/2014 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in der Zentralafrikanischen Republik

Abweichend von Artikel 2 gelten die dort genannten Verbote, sofern die Bereitstellung der technischen Hilfe, Vermittlungsdienste, Finanzmittel, oder Finanzhilfe zuvor vom Sanktionsausschuss genehmigt wurde, nicht für die Bereitstellung von technischer Hilfe, Finanzmitteln oder Finanzhilfe für den Verkauf, die Lieferung, die Weitergabe oder die Ausfuhr von in der Gemeinsamen Militärgüterliste aufgeführten Gütern und Technologien sowie die Bereitstellung von technischer Hilfe oder Vermittlungsdiensten im Zusammenhang damit.“

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 13.02.2025

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