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REG_2019_1869 · zur Änderung und Berichtigung von Anhang I der Richtlinie 2002/32/EG des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Höchstgehalte an bestimmten unerwünschten Stoffen in der Tierernährung

Mit der Verordnung (EU) 2017/2229 der Kommission (2) wurde Anhang I der Richtlinie 2002/32/EG unter anderem in Bezug auf Blei geändert. Im Interesse der Klarheit wurde der gesamte Eintrag für Blei ersetzt. Bei dieser Ersetzung wurde in der Liste der Futtermittel-Ausgangserzeugnisse, für die der Höchstgehalt von 15 mg/kg gilt, das Futtermittel-Ausgangserzeugnis kohlensaurer Muschelkalk fälschlicherweise ausgelassen. Mit der Verordnung (EU) 2017/2229 wurde außerdem ein neuer Höchstgehalt für Blei in Dikupferoxid festgelegt. Der Internationalen Union für reine und angewandte Chemie (IUPAC) zufolge lautet die Bezeichnung des Zusatzstoffs jedoch Kupfer(I)-oxid. Entsprechend der Empfehlung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA) in ihrem Gutachten zu Kupferoxid (3) sollte der Zusatzstoff als Kupfer(I)-oxid bezeichnet werden, was in der englischen, der italienischen und der slowakischen Sprachfassung der Verordnung nicht der Fall war. Die genannten Fehler sollten berichtigt werden.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 13.02.2025

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