Art. 33 – Synergien zwischen der Schwachstellenbeurteilung und dem Schengen-Evaluierungsmechanismus

REG_2019_1896 · über die Europäische Grenz- und Küstenwache und zur Aufhebung der Verordnungen (EU) Nr. 1052/2013 und (EU) 2016/1624

(1)Die Synergien zwischen der Schwachstellenbeurteilung und dem Schengen-Evaluierungsmechanismus werden maximiert, um ein verbessertes Lagebild über das Funktionieren des Schengen-Raums zu erstellen, die Doppelarbeit aufseiten der Mitgliedstaaten soweit wie möglich zu vermeiden und eine besser koordinierte Nutzung der einschlägigen Finanzierungsinstrumente der Union zu gewährleisten, mit denen die Verwaltung der Außengrenzen unterstützt wird.
(2)Zu dem in Absatz 1 genannten Zweck legen die Kommission und die Agentur die notwendigen Regelungen fest, um in einem regelmäßigen, gesicherten und rechtzeitigen Verfahren alle Informationen im Zusammenhang mit den Ergebnissen von Schwachstellenbeurteilungen und den Ergebnissen der im Rahmen des Schengen-Evaluierungsmechanismus durchgeführten Evaluierungen im Bereich der Grenzverwaltung auszutauschen. Diese Informationsaustauschregelungen umfassen die Berichte über Schwachstellenbeurteilungen und Berichte über Besuche im Rahmen der Schengen-Evaluierungen, nachfolgende Empfehlungen, Aktionspläne und etwaige Aktualisierungen zur Umsetzung der von den Mitgliedstaaten vorgelegten Aktionspläne.
(3)Für die Zwecke des Schengen-Evaluierungsmechanismus im Zusammenhang mit der Verwaltung der Außengrenzen, gibt die Kommission die Ergebnisse der Schwachstellenbeurteilungen an alle Mitglieder der für die Schengen-Evaluierung zuständigen Teams, die an der Evaluierung des betreffenden Mitgliedstaats beteiligt sind, weiter. Diese Informationen gelten als vertraulich im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 1053/2013 und werden entsprechend behandelt.
(4)Bei den in Absatz 2 genannten Regelungen werden auch die Ergebnisse aus den im Rahmen des Schengen-Evaluierungsmechanismus durchgeführten Evaluierungen im Bereich der Rückkehr berücksichtigt, um sicherzustellen, dass die Agentur in vollem Umfang über die festgestellten Mängel informiert ist und mithin geeignete Maßnahmen vorschlagen kann, um die betreffenden Mitgliedstaaten in dieser Hinsicht zu unterstützen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 13.02.2025

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