Art. 35 – Reaktion entsprechend der Einstufung

REG_2019_1896 · über die Europäische Grenz- und Küstenwache und zur Aufhebung der Verordnungen (EU) Nr. 1052/2013 und (EU) 2016/1624

(1)Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Grenzkontrolltätigkeiten an den Außengrenzabschnitten der jeweiligen Einstufung wie folgt entsprechen: a) Wird einem Außengrenzabschnitt ein geringes Risiko („low impact level“) zugeordnet, so organisieren die nationalen Behörden mit Zuständigkeit für die Außengrenzkontrolle eine regelmäßige Grenzkontrolle auf der Grundlage einer Risikoanalyse und gewährleisten, dass für diesen Grenzabschnitt ausreichend Personal und Ressourcen bereitgehalten werden. b) Wird einem Außengrenzabschnitt ein mittleres Risiko („medium impact level“) zugeordnet, so gewährleisten die nationalen Behörden mit Zuständigkeit für die Außengrenzkontrolle — zusätzlich zu den nach Buchstabe a dieses Absatzes zu ergreifenden Maßnahmen —, dass an diesem Grenzabschnitt geeignete Kontrollmaßnahmen ergriffen werden; wenn solche Kontrollmaßnahmen ergriffen werden, wird das nationale Koordinierungszentrum hierüber in Kenntnis gesetzt; das nationale Koordinierungszentrum koordiniert jede gemäß Artikel 21 Absatz 3 geleistete Unterstützung. c) Wird einem Außengrenzabschnitt ein hohes Risiko („high impact level“) zugeordnet, so gewährleistet der betreffende Mitgliedstaat — zusätzlich zu den nach Buchstabe b dieses Absatzes zu ergreifenden Maßnahmen — über das nationale Koordinierungszentrum, dass die an diesem Grenzabschnitt tätigen nationalen Behörden die erforderliche Unterstützung erhalten und dass die Kontrollmaßnahmen verstärkt werden; der betreffende Mitgliedstaat kann die Agentur um Unterstützung ersuchen, sofern die Bedingungen für die Einleitung von gemeinsamen Aktionen oder Soforteinsätzen zu Grenzsicherungszwecken gemäß Artikel 36 vorliegen. d) Wird einem Außengrenzabschnitt ein kritisches Risiko („critical impact level“) zugeordnet, so teilt die Agentur dies der Kommission mit; der Exekutivdirektor gibt — zusätzlich zu den nach Buchstabe c dieses Absatzes zu ergreifenden Maßnahmen — unter Berücksichtigung der laufenden Unterstützung durch die Agentur eine Empfehlung gemäß Artikel 41 Absatz 1 ab; der betreffende Mitgliedstaat nimmt gemäß Artikel 41 Absatz 2 zu der Empfehlung Stellung.
(2)Das nationale Koordinierungszentrum setzt die Agentur regelmäßig von den auf nationaler Ebene gemäß Absatz 1 Buchstaben c und d ergriffenen Maßnahmen in Kenntnis.
(3)Wird einem an einen Grenzabschnitt eines anderen Mitgliedstaats oder eines Drittstaats, mit dem Übereinkünfte, Vereinbarungen oder regionale Netze nach den Artikeln 72 und 73 bestehen, angrenzenden Außengrenzabschnitt ein mittleres, hohes oder kritisches Risiko („medium impact level“, „high impact level“ oder „critical impact level“) zugeordnet, so nimmt das nationale Koordinierungszentrum Verbindung zu dem nationalen Koordinierungszentrum des benachbarten Mitgliedstaats oder der zuständigen Behörde des benachbarten Drittstaats auf und bemüht sich um die Koordinierung der erforderlichen grenzüberschreitenden Maßnahmen zusammen mit der Agentur.
(4)Die Agentur evaluiert gemeinsam mit dem betreffenden Mitgliedstaat die Einstufungen und die entsprechenden Maßnahmen auf nationaler Ebene und auf Ebene der Union. Diese Evaluierung trägt zur Schwachstellenbeurteilung, die durch die Agentur gemäß Artikel 32 durchgeführt wird, bei.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 13.02.2025

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