Art. 83 – Sonderausweis

REG_2019_1896 · über die Europäische Grenz- und Küstenwache und zur Aufhebung der Verordnungen (EU) Nr. 1052/2013 und (EU) 2016/1624

(1)Die Agentur stellt in Zusammenarbeit mit dem Einsatzmitgliedstaat für die Teammitglieder ein Dokument in der Amtssprache des Einsatzmitgliedstaats und in einer anderen Amtssprache der Organe der Union als Ausweis und Nachweis ihres Rechts, die Aufgaben und Befugnisse gemäß Artikel 82 wahrzunehmen, aus. Das Dokument enthält folgende Angaben zum Teammitglied: a) Name und Staatsangehörigkeit, b) Dienstgrad oder Stellenbezeichnung, c) ein digitalisiertes Foto jüngeren Datums und d) Aufgaben, zu deren Wahrnehmung das Teammitglied während des Einsatzes ermächtigt ist.
(2)Nach Abschluss jeder gemeinsamen Aktion, jedes Einsatzes des Teams zur Unterstützung der Migrationsverwaltung, jedes Pilotprojekts, jedes Soforteinsatzes zu Grenzsicherungszwecken, jeder Rückkehraktion oder jedes Rückkehreinsatzes ist das Dokument der Agentur zurückzugeben.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 13.02.2025

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