Art. 85 – Strafrechtliche Haftung der Teammitglieder

REG_2019_1896 · über die Europäische Grenz- und Küstenwache und zur Aufhebung der Verordnungen (EU) Nr. 1052/2013 und (EU) 2016/1624

Unbeschadet des Artikels 95 werden die Teammitglieder im Hoheitsgebiet des Einsatzmitgliedstaats, einschließlich des Statutspersonals, in Bezug auf Straftaten, die gegen sie oder von ihnen begangen werden, während der Durchführung einer gemeinsamen Aktion, eines Pilotprojekts, eines Soforteinsatzes zu Grenzsicherungszwecken, einer Rückkehraktion oder eines Rückkehreinsatzes und während des Einsatzes eines Teams zur Unterstützung der Migrationsverwaltung wie Beamte des Einsatzmitgliedstaats behandelt.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 13.02.2025

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