Art. 88 – Verarbeitung personenbezogener Daten, die im Rahmen von gemeinsamen Aktionen, Rückkehraktionen, Rückkehreinsätzen, Pilotprojekten, Soforteinsätzen zu Grenzsicherungszwecken und Einsätze von Teams zur Unterstützung der Migrationsverwaltung erfasst wurden

REG_2019_1896 · über die Europäische Grenz- und Küstenwache und zur Aufhebung der Verordnungen (EU) Nr. 1052/2013 und (EU) 2016/1624

(1)Vor allen gemeinsamen Aktionen, Rückkehraktionen, Rückkehreinsätzen, Pilotprojekten, Soforteinsätzen zu Grenzsicherungszwecken und Einsätzen von Teams zur Unterstützung der Migrationsverwaltung legen die Agentur und der Einsatzmitgliedstaat die Zuständigkeiten für die Einhaltung der Datenschutzverpflichtungen auf transparente Weise fest. Wenn die Agentur und der Einsatzmitgliedstaat gemeinsam den Zweck und die Mittel der Verarbeitung festlegen, sind sie im Rahmen einer zwischen der Agentur und dem Einsatzmitgliedstaat geschlossenen Vereinbarung gemeinsam Verantwortliche. Zu den in Artikel 87 Absatz 1 Buchstaben a, b, c, e und f genannten Zwecken verarbeitet die Agentur nur die folgenden Kategorien personenbezogener Daten, die die Mitgliedstaaten, Teammitglieder, Personal der Agentur oder das EASO erhoben haben und die im Rahmen von gemeinsamen Aktionen, Rückkehraktionen, Rückkehreinsätzen, Pilotprojekten, Soforteinsätzen zu Grenzsicherungszwecken und Einsätzen von Teams zur Unterstützung der Migrationsverwaltung übermittelt wurden: a) personenbezogene Daten von Personen, die die Außengrenzen unbefugt überschritten haben; b) personenbezogene Daten, die für die Bestätigung der Identität und Staatsangehörigkeit von Drittstaatsangehörigen im Rahmen der Rückkehrtätigkeiten erforderlich sind, einschließlich Passagierlisten; c) Fahrzeugkennzeichen, Fahrzeugidentifizierungsnummern, Telefonnummern und Schiffs- und Luftfahrzeugkennungen, die mit den unter Buchstabe a genannten Personen in Verbindung stehen und für die Analyse von Routen und Methoden der illegalen Einwanderung erforderlich sind.
(2)Die in Absatz 1 genannten personenbezogenen Daten dürfen in folgenden Fällen von der Agentur verarbeitet werden: a) wenn die Übermittlung dieser Daten an die für Grenzkontrollen, Migration, Asyl oder Rückkehr zuständigen Behörden der betreffenden Mitgliedstaaten oder einschlägige Einrichtungen und sonstige Stellen der Union für die Wahrnehmung der Aufgaben dieser Behörden oder Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union im Einklang mit dem Unionsrecht und dem nationalen Recht erforderlich ist; b) wenn die Übermittlung dieser Daten an die Behörden der betreffenden Mitgliedstaaten, einschlägige Einrichtungen und sonstige Stellen der Union, Bestimmungsdrittstaaten oder internationale Organisationen für die Identifizierung von Drittstaatsangehörigen, die Beschaffung von Reisedokumenten oder die Ermöglichung oder die Unterstützung der Rückkehr erforderlich ist; c) wenn dies für die Erstellung von Risikoanalysen erforderlich ist;

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 13.02.2025

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