ErwGr. 5

REG_2019_1896 · über die Europäische Grenz- und Küstenwache und zur Aufhebung der Verordnungen (EU) Nr. 1052/2013 und (EU) 2016/1624

Der Rechtsrahmen der Union in den Bereichen Außengrenzkontrolle, Rückkehr, Bekämpfung grenzüberschreitender Kriminalität und Asylrecht muss jedoch noch weiter verbessert werden. Zu diesem Zweck und zur weiteren Unterstützung der derzeitigen und der geplanten operativen Maßnahmen sollte die Europäische Grenz- und Küstenwache reformiert werden, indem der Agentur ein stärkeres Mandat erteilt wird und sie insbesondere mit den erforderlichen Kapazitäten in Form einer ständigen Reserve der Europäischen Grenz- und Küstenwache (im Folgenden „ständige Reserve“) ausgestattet wird. Die ständige Reserve sollte schrittweise, aber rasch das strategische Kapazitätsziel von 10 000 Einsatzkräften, wie in Anhang I vorgesehen, erreichen, und gegebenenfalls mit Exekutivbefugnissen erreichen, um vor Ort die Mitgliedstaaten in ihren Bemühungen um den Schutz der Außengrenzen wirksam zu unterstützen, um grenzüberschreitende Kriminalität zu bekämpfen und um die wirksame und nachhaltige Rückführung irregulärer Migranten erheblich zu verstärken. Diese Kapazität von 10 000 Einsatzkräften entspricht der maximalen Kapazität, die verfügbar ist, um den bestehenden und künftigen operativen Bedarf für Grenzaktionen und Rückkehraktionen in der Union und in Drittstaaten wirksam zu decken, wozu auch eine Soforteinsatzkapazität für die Bewältigung künftiger Krisen gehört.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 13.02.2025

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