ErwGr. 6

REG_2019_1896 · über die Europäische Grenz- und Küstenwache und zur Aufhebung der Verordnungen (EU) Nr. 1052/2013 und (EU) 2016/1624

Die Kommission sollte die Gesamtzahl und die Zusammensetzung der ständigen Reserve überprüfen, darunter auch in welchem Umfang die einzelnen Mitgliedstaaten einen Beitrag dazu leisten und wie es um Ausbildung, Fachwissen und Professionalität bestellt ist. Die Kommission sollte gegebenenfalls bis März 2024 geeignete Vorschläge zur Änderung der Anhänge I, II, III und IV übermitteln. Legt die Kommission keinen Vorschlag vor, sollte sie die Gründe hierfür erläutern.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 13.02.2025

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