ErwGr. 93

REG_2019_1896 · über die Europäische Grenz- und Küstenwache und zur Aufhebung der Verordnungen (EU) Nr. 1052/2013 und (EU) 2016/1624

Die von den Mitgliedstaaten mit Drittstaaten abgeschlossenen bilateralen oder multilateralen Übereinkünfte in Bereichen, die unter die integrierte europäische Grenzverwaltung fallen, sollten vertrauliche Sicherheitsinformationen enthalten können. Wenn diese Informationen der Kommission mitgeteilt werden, sollten sie von der Kommission entsprechend den geltenden Sicherheitsvorschriften behandelt werden.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 13.02.2025

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