ErwGr. 90

REG_2019_1896 · über die Europäische Grenz- und Küstenwache und zur Aufhebung der Verordnungen (EU) Nr. 1052/2013 und (EU) 2016/1624

Um sicherzustellen, dass die in EUROSUR enthaltenen Informationen möglichst vollständig und aktuell sind, insbesondere in Bezug auf die Situation in Drittstaaten, sollte die Agentur mit den Behörden von Drittstaaten, entweder im Rahmen bilateraler und multilateraler Vereinbarungen zwischen den Mitgliedstaaten und Drittstaaten einschließlich regionaler Netze oder durch Arbeitsvereinbarungen zwischen der Agentur und den einschlägigen Behörden von Drittstaaten, zusammenarbeiten. Zu diesem Zweck sollten der Europäische Auswärtige Dienst und die Delegationen und die Büros der Union alle Informationen bereitstellen, die für EUROSUR von Bedeutung sein könnten.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 13.02.2025

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