Art. 13 – Anforderung für fixe Gemeinkosten

REG_2019_2033 · über Aufsichtsanforderungen an Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1093/2010, (EU) Nr. 575/2013, (EU) Nr. 600/2014 und (EU) Nr. 806/2014

(1)Für die Zwecke von Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe a beträgt die Anforderung für fixe Gemeinkosten mindestens ein Viertel der fixen Gemeinkosten des Vorjahres. Die Wertpapierfirmen verwenden die Zahlen, die sich aus dem geltenden Rechnungslegungsrahmen ergeben.
(2)Ist nach Ansicht der zuständigen Behörde eine wesentliche Änderung der Geschäftstätigkeiten einer Wertpapierfirma eingetreten, so kann die zuständige Behörde den in Absatz 1 genannten Kapitalbetrag anpassen.
(3)Übt eine Wertpapierfirma ihre Geschäftstätigkeit seit weniger als einem Jahr ab dem Tag, an dem sie ihre Wertpapierdienstleistungen oder Anlagetätigkeiten aufgenommen hat, aus, so verwendet sie für die Berechnung gemäß Absatz 1 die veranschlagten fixen Gemeinkosten, die in ihren mit ihrem Antrag auf Zulassung vorgelegten Prognosen für die ersten zwölf Monate der Handelstätigkeit enthalten sind.
(4)Die EBA erarbeitet in Abstimmung mit der ESMA Entwürfe technischer Regulierungsstandards zur Ergänzung der Berechnung der in Absatz 1 genannten Anforderung, die mindestens die folgenden Abzugsposten umfasst: a) Prämien für Mitarbeiter und sonstige Vergütungen, soweit sie von dem Nettogewinn der Wertpapierfirma im betreffenden Jahr abhängen; b) Gewinnbeteiligungen der Mitarbeiter, der Geschäftsführer und der Gesellschafter; c) sonstige Gewinnausschüttungen und sonstige variable Vergütungen, soweit sie vollständig diskretionär sind; d) zu entrichtende geteilte Provisionen und Entgelte, die direkt mit den einzufordernden Provisionen und Entgelten in Verbindung stehen, die Bestandteil der Gesamterlöse sind, und bei denen die Zahlung der zu entrichtenden Provisionen und Entgelte vom tatsächlichen Erhalt der einzufordernden Provisionen und Entgelte abhängt; e) Entgelte an vertraglich gebundene Vermittler; f) einmalige Aufwendungen aus unüblichen Tätigkeiten. Ferner bestimmt die EBA für die Zwecke dieses Artikels den Begriff der wesentlichen Änderung. Die EBA übermittelt der Kommission diese Entwürfe technischer Regulierungsstandards bis zum 26. Dezember 2020. Der Kommission wird die Befugnis übertragen, diese Verordnung zu ergänzen, indem die in Unterabsatz 1 genannten technischen Regulierungsstandards gemäß den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 erlassen werden.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 13.02.2025

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