Art. 53 – Umwelt, Sozial- und Unternehmensführungsrisiken

REG_2019_2033 · über Aufsichtsanforderungen an Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1093/2010, (EU) Nr. 575/2013, (EU) Nr. 600/2014 und (EU) Nr. 806/2014

Ab dem 26. Dezember 2022 legen Wertpapierfirmen, die die Kriterien nach Artikel 32 Absatz 4 der Richtlinie (EU) 2019/2034 nicht erfüllen, Informationen zu Umwelt, Sozial- und Unternehmensführungsrisiken (ESG-Risiken), einschließlich physischer Risiken und Transitionsrisiken im Sinne des Berichts nach Artikel 35 der Richtlinie (EU) 2019/2034 offen.
Die Informationen werden gemäß Unterabsatz 1 einmal im ersten Jahr und danach halbjährlich offen gelegt.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 13.02.2025

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