ErwGr. 40

REG_2019_2033 · über Aufsichtsanforderungen an Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1093/2010, (EU) Nr. 575/2013, (EU) Nr. 600/2014 und (EU) Nr. 806/2014

Große Wertpapierfirmen, die in Kreditinstitute umgewandelt wurden, sollten erst dann Einlagen oder andere rückzahlbare Gelder des Publikums entgegennehmen und Kredite für eigene Rechnung gewähren dürfen, wenn sie die Zulassung für diese Tätigkeiten gemäß der Richtlinie 2013/36/EU erhalten haben. Die Ausführung all dieser Tätigkeiten, einschließlich der Entgegennahme von Einlagen oder anderen rückzahlbaren Geldern des Publikums und der Gewährung von Krediten für eigene Rechnung, sollte keine notwendige Anforderung dafür sein, dass ein Unternehmen als Kreditinstitut gilt. Die mit dieser Verordnung eingeführte Änderung der Begriffsbestimmung für „Kreditinstitut“ sollte daher die nationalen Zulassungsregelungen, die die Mitgliedstaaten im Einklang mit den Richtlinien 2013/36/EU und (EU) 2019/2034 umgesetzt haben, nicht berühren; dazu gehören auch alle Bestimmungen, die die Mitgliedstaaten gegebenenfalls für angebracht halten, um die Tätigkeiten zu präzisieren, die große Wertpapierfirmen, die unter die geänderte Begriffsbestimmung für „Kreditinstitut“ fallen, aufnehmen dürfen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 13.02.2025

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