ErwGr. 17

REG_2019_2089 · zur Änderung der Verordnung (EU) 2016/1011 hinsichtlich EU-Referenzwerten für den klimabedingten Wandel, hinsichtlich auf das Übereinkommen von Paris abgestimmter EU-Referenzwerte sowie hinsichtlich nachhaltigkeitsbezogener Offenlegungen für Referenzwerte

Um Unternehmen dazu zu bewegen, glaubwürdige Unternehmensziele für die Verringerung der CO2-Emissionen offenzulegen, sollte der Administrator eines EU-Referenzwerts für den klimabedingten Wandel bei der Auswahl oder Gewichtung der zugrunde liegenden Vermögenswerte Unternehmen berücksichtigen, die darauf hinarbeiten, ihre CO2-Emissionen in Richtung der Ziele des Übereinkommens von Paris zu verringern. Solche Unternehmensziele sollten veröffentlicht werden und in dem Sinne glaubwürdig sein, dass sie eine echte Dekarbonisierungsverpflichtung enthalten sowie hinreichend detailliert und technisch durchführbar sind.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 12.02.2025

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