Art. 23a – Aufsichtsrechtliche Zusammenarbeit zwischen den zuständigen Behörden und der ESMA hinsichtlich zugelassener CCPs

REG_2019_2099 · zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 hinsichtlich der für die Zulassung von zentralen Gegenparteien anwendbaren Verfahren und zuständigen Behörden und der Anforderungen für die Anerkennung zentraler Gegenparteien aus Drittstaaten

(1)Die ESMA erfüllt eine Koordinierungsfunktion zwischen den zuständigen Behörden und zwischen den Kollegien, damit eine gemeinsame Aufsichtskultur und kohärente Aufsichtspraktiken geschaffen werden, einheitliche Verfahren und kohärente Vorgehensweisen gewährleistet werden und eine größere Angleichung bei den Ergebnissen der Aufsicht erreicht wird, insbesondere in Hinblick auf Aufsichtsbereiche, die eine grenzüberschreitende Dimension oder mögliche grenzüberschreitende Auswirkungen haben.
(2)Die zuständigen Behörden legen der ESMA ihre Beschlussentwürfe vor, bevor sie einen Rechtsakt oder eine Maßnahme gemäß den Artikeln 7, 8, 14, 15, 29 bis 33, 35, 36 und 54 annehmen. Die zuständigen Behörden können der ESMA auch Beschlussentwürfe vorlegen, bevor sie einen anderen Rechtsakt oder eine andere Maßnahme im Einklang mit ihren Pflichten gemäß Artikel 22 Absatz 1 annehmen.
(3)Innerhalb von 20 Arbeitstagen nach Erhalt des Beschlussentwurfs, der nach Absatz 2 gemäß einem bestimmten Artikel vorgelegt wurde, legt die ESMA der zuständigen Behörde eine Stellungnahme zu diesem Beschlussentwurf vor, wenn dies notwendig ist, um eine einheitliche und kohärente Anwendung des betreffenden Artikels zu fördern. Weist der Beschlussentwurf, der der ESMA gemäß Absatz 2 vorgelegt wurde, mangelnde Konvergenz oder Kohärenz bei der Anwendung der vorliegenden Verordnung auf, so gibt die ESMA Leitlinien oder Empfehlungen heraus, um die erforderliche Einheitlichkeit und Kohärenz bei der Anwendung der vorliegenden Verordnung gemäß Artikel 16 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 zu fördern.
(4)Nimmt die ESMA eine Stellungnahme gemäß Absatz 3 an, so berücksichtigt die zuständige Behörde diese Stellungnahme gebührend und unterrichtet die ESMA über die daraufhin getroffenen oder unterlassenen Folgemaßnahmen. Folgt die zuständige Behörde der Stellungnahme der ESMA nicht, so legt sie der ESMA Erläuterungen zu etwaigen erheblichen Abweichungen von dieser Stellungnahme vor.“

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 13.02.2025

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