Art. 24b – Konsultation der emittierenden Zentralbanken

REG_2019_2099 · zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 hinsichtlich der für die Zulassung von zentralen Gegenparteien anwendbaren Verfahren und zuständigen Behörden und der Anforderungen für die Anerkennung zentraler Gegenparteien aus Drittstaaten

(1)Bei Beschlüssen, die gemäß den Artikeln 41, 44, 46, 50 und 54 bezüglich Tier 2-CCPs zu fassen sind, konsultiert der CCP-Aufsichtsausschuss die in Artikel 25 Absatz 3 Buchstabe f genannten emittierenden Zentralbanken. Jede emittierende Zentralbank kann antworten. Antworten müssen innerhalb von 10 Arbeitstagen ab Übermittlung des Beschlussentwurfs eingehen. In Krisensituationen beträgt die genannte Frist höchstens 24 Stunden. Schlägt eine emittierende Zentralbank Änderungen vor oder lehnt sie die Beschlussentwürfe gemäß den Artikeln 41, 44, 46, 50 und 54 ab, so begründet sie dies umfassend und ausführlich in schriftlicher Form. Nach Ablauf des Konsultationszeitraums trägt der CCP-Aufsichtsausschuss den von den emittierenden Zentralbanken vorgeschlagenen Änderungen gebührend Rechnung.
(2)Übernimmt der CCP-Aufsichtsausschuss die von einer emittierenden Zentralbank vorgeschlagenen Änderungen in seinem Beschlussentwurf nicht, so unterrichtet er diese emittierende Zentralbank schriftlich darüber, wobei er ausführlich seine Gründe dafür erläutert, warum die von dieser Zentralbank vorgeschlagenen Änderungen nicht übernommen wurden, und die Abweichungen von diesen Änderungen erklärt. Der CCP-Aufsichtsausschuss übermittelt dem Rat der Aufseher die von den emittierenden Zentralbanken vorgeschlagenen Änderungen und seine Erklärung, warum diese nicht übernommen wurden, sowie seinen Beschlussentwurf.
(3)Bei gemäß Artikel 25 Absatz 2c und Artikel 85 Absatz 6 zu fassenden Beschlüssen muss der CCP-Aufsichtsausschuss die Zustimmung der in Artikel 25 Absatz 3 Buchstabe f genannten emittierenden Zentralbanken zu Angelegenheiten einholen, die sich auf die von ihnen emittierte Währung beziehen. Die Zustimmung jeder emittierenden Zentralbank gilt als erteilt, wenn diese nicht innerhalb von zehn Arbeitstagen ab Übermittlung des Beschlussentwurfs Änderungen vorschlägt oder den Beschlussentwurf ablehnt. Lehnt eine emittierende Zentralbank einen Beschlussentwurf ab oder schlägt sie Änderungen vor, so begründet sie dies ausführlich in schriftlicher Form. Schlägt eine emittierende Zentralbank Änderungen zu Angelegenheiten vor, die sich auf die von ihr emittierte Währung beziehen, so kann der CCP-Aufsichtsausschuss dem Rat der Aufseher nur den bezüglich dieser Angelegenheiten geänderten Beschlussentwurf vorlegen. Erhebt eine emittierende Zentralbank Einwände in Bezug auf Angelegenheiten, die sich auf die von ihr emittierte Währung beziehen, so darf der CCP-Aufsichtsausschuss diese Angelegenheiten nicht in den Beschlussentwurf aufnehmen, den er dem Rat der Aufseher zur Annahme vorlegt.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 13.02.2025

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