ErwGr. 13

REG_2019_2099 · zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 hinsichtlich der für die Zulassung von zentralen Gegenparteien anwendbaren Verfahren und zuständigen Behörden und der Anforderungen für die Anerkennung zentraler Gegenparteien aus Drittstaaten

Um ein angemessenes, wirksames und zügiges Beschlussfassungsverfahren im CCP-Aufsichtsausschuss zu gewährleisten, sollten der Vorsitz, die unabhängigen Mitglieder und die zuständigen Behörden des Mitgliedstaats mit einer zugelassenen CCP stimmberechtigt sein. Die Vertreter der Zentralbank(en) sowie die Beobachter sollten nicht stimmberechtigt sein. Der CCP-Aufsichtsausschuss sollte seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit seiner Mitglieder fassen; jedes stimmberechtigte Mitglied sollte eine Stimme haben und bei Stimmengleichheit sollte die Stimme des Vorsitzes den Ausschlag geben. Der Rat der Aufseher sollte nach wie vor über die endgültige Entscheidungsbefugnis verfügen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 13.02.2025

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