ErwGr. 15

REG_2019_2099 · zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 hinsichtlich der für die Zulassung von zentralen Gegenparteien anwendbaren Verfahren und zuständigen Behörden und der Anforderungen für die Anerkennung zentraler Gegenparteien aus Drittstaaten

Darüber hinaus sollte innerhalb des CCP-Aufsichtsausschusses ein verpflichtender Ex-ante-Austausch und eine verpflichtende Ex-ante-Beratung über Beschlussentwürfe der für CCPs zuständigen Behörden über bestimmte Aufsichtsbereiche von besonderer Bedeutung stattfinden. Außerdem sollten alle Beschlussentwürfe — freiwillig und auf Initiative der für CCPs zuständigen Behörden — Gegenstand eines Ex-ante-Austauschs sein können. In Fällen, in denen als Ergebnis der Beratungen innerhalb des CCP-Aufsichtsausschusses keine abweichenden Standpunkte ermittelt wurden, sollte die ESMA keine Stellungnahme abgeben. Die Befugnis der ESMA zur Abgabe von Stellungnahmen sollte sicherstellen, dass die für die CCP zuständige Behörde eine zusätzliche Reaktion auf ihren Beschlussentwurf durch eine Gruppe von Aufsehern bekommt, die auf die Beaufsichtigung von CCPs spezialisiert sind und in diesem Bereich Erfahrung haben. Diese Stellungnahmen durch die ESMA sollten keinerlei Auswirkung auf die Zuständigkeit der für die CCP zuständigen Behörde haben, einen endgültigen Beschluss zu fassen; dies bedeutet, dass der endgültige Inhalt des jeweiligen Beschlusses weiterhin im vollen Ermessen der für die CCP zuständigen Behörde liegt. Folgt die zuständige Behörde der Stellungnahme der ESMA nicht, so sollte sie der ESMA Erläuterungen zu etwaigen erheblichen Abweichungen von dieser Stellungnahme vorlegen. Die zuständige Behörde sollte ihre Erläuterungen vor, gleichzeitig mit oder nach der Annahme ihres Beschlusses vorlegen können. Legt sie ihre Erläuterungen erst nach der Annahme ihres Beschlusses vor, sollte sie dies allerdings unverzüglich tun. Die Stellungnahme der ESMA sollte sich nicht auf die Befugnis der Kollegien auswirken, den Inhalt ihrer Stellungnahme gegebenenfalls nach eigenem Ermessen zu bestimmen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 13.02.2025

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