ErwGr. 46

REG_2019_2099 · zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 hinsichtlich der für die Zulassung von zentralen Gegenparteien anwendbaren Verfahren und zuständigen Behörden und der Anforderungen für die Anerkennung zentraler Gegenparteien aus Drittstaaten

Die ESMA sollte in der Lage sein, Untersuchungen und Prüfungen vor Ort von Tier 2-CCPs und verbundenen Dritten, an die diese CCPs betriebliche Aufgaben, Dienstleistungen oder Tätigkeiten ausgelagert haben, durchzuführen. Gegebenenfalls sollten die für die Beaufsichtigung von Clearingmitgliedern in der Union zuständigen Behörden über die Ergebnisse derartiger Untersuchungen und Prüfungen vor Ort unterrichtet werden. Sofern es für die Ausführung ihrer Aufgaben im Bereich der Geldpolitik relevant ist, sollten die emittierenden Zentralbanken aller Unionswährungen, auf die die Finanzinstrumente lauten, die durch die CCP gecleart werden oder gecleart werden sollen, ihre Teilnahme an derartigen Prüfungen vor Ort beantragen können.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 13.02.2025

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