ErwGr. 9

REG_2019_2099 · zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 hinsichtlich der für die Zulassung von zentralen Gegenparteien anwendbaren Verfahren und zuständigen Behörden und der Anforderungen für die Anerkennung zentraler Gegenparteien aus Drittstaaten

Um das gesamte Spektrum an praktischer Erfahrung und operativer Expertise hinsichtlich der Beaufsichtigung von CCPs einzubeziehen, sollte der CCP-Aufsichtsausschuss aus einem Vorsitz, unabhängigen Mitgliedern und den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten mit einer zugelassenen CCP bestehen. Wenn der CCP-Aufsichtsausschuss im Zusammenhang mit zugelassenen CCPs zusammenkommt, sollten die emittierenden Zentralbanken sämtlicher Unionswährungen, auf die die Finanzinstrumente lauten, die durch diese CCPs gecleart werden im Zusammenhang mit unionsweiten Bewertungen der Belastbarkeit der CCPs bei ungünstigen Marktentwicklungen und einschlägigen Marktentwicklungen freiwillig am CCP-Aufsichtsausschuss teilnehmen können, um den Zugang zu Informationen zu erleichtern, die für die Erfüllung ihrer Aufgaben relevant sein könnten. Wenn der CCP Aufsichtsausschuss im Zusammenhang mit Drittstaaten-CCPs zusammenkommt, sollten die emittierenden Zentralbanken sämtlicher Unionswährungen, auf die die Finanzinstrumente lauten, die durch diese CCPs gecleart werden oder gecleart werden sollen, für die Vorbereitung von Beschlüssen im Zusammenhang mit Drittstaaten-CCPs, die für die Finanzstabilität der Union oder eines oder mehrerer ihrer Mitgliedstaaten systemrelevant sind oder werden könnten (Tier 2-CCPs) freiwillig am CCP-Aufsichtsausschuss teilnehmen können. Die emittierenden Zentralbanken sollten im CCP-Aufsichtsausschuss nicht stimmberechtigt sein. Der Vorsitz des CCP-Aufsichtsausschusses sollte Mitglieder der Kollegien als Beobachter einladen können, um sicherzustellen, dass die Standpunkte anderer einschlägiger Behörden vom CCP-Aufsichtsausschuss berücksichtigt werden.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 13.02.2025

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