REG_2019_2099 · zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 hinsichtlich der für die Zulassung von zentralen Gegenparteien anwendbaren Verfahren und zuständigen Behörden und der Anforderungen für die Anerkennung zentraler Gegenparteien aus Drittstaaten
Gemäß der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 ist für Aufsichtsfragen in erster Linie die Behörde des Herkunftsmitgliedstaats zuständig. In der Union niedergelassene CCPs werden derzeit von den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten in Zusammenarbeit mit Kollegien zugelassen und beaufsichtigt, die sich aus nationalen Aufsichtsbehörden, der ESMA, einschlägigen Mitgliedern des Europäischen Systems der Zentralbanken (ESZB) und anderen einschlägigen Behörden zusammensetzen. Die Kollegien stützen sich dabei auf die Koordination und die Informationsweitergabe durch die nationale Behörde der CCPs, die für die Durchsetzung der Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 zuständig ist. Divergierende aufsichtliche Verfahren für CCPs in der Union können Risiken in Form von Regulierungs- und Aufsichtsarbitrage mit sich bringen, was die Stabilität der Finanzmärkte gefährdet und zu unfairen Wettbewerbssituationen führt. In ihrer Mitteilung zur Kapitalmarktunion vom 14. September 2016 und in der öffentlichen Konsultation über die Tätigkeit der Europäischen Aufsichtsbehörden (ESA) hat die Kommission auf diese neu entstehenden Risiken und die Notwendigkeit einer stärkeren aufsichtlichen Konvergenz hingewiesen. Innerhalb der bereits bestehenden allgemeinen Aufgabe der ESMA, nämlich der Koordinierungsfunktion zwischen den zuständigen Behörden und zwischen den Kollegien, damit eine gemeinsame Aufsichtskultur und kohärente Aufsichtspraktiken geschaffen werden, einheitliche Verfahren und kohärente Vorgehensweisen gewährleistet werden und eine größere Angleichung bei den Ergebnissen der Aufsicht erreicht wird, sollte sich die ESMA insbesondere auf Aufsichtsbereiche konzentrieren, die eine grenzüberschreitende Dimension oder mögliche grenzüberschreitende Auswirkungen haben. Die ESMA sollte auf der Grundlage ihrer Expertise und Erfahrung bei der Anwendung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 die Aufsichtsbereiche festlegen, die eine grenzüberschreitende Dimension oder mögliche grenzüberschreitende Auswirkungen haben.
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