REG_2019_2115 · zur Änderung der Richtlinie 2014/65/EU und der Verordnungen (EU) Nr. 596/2014 und (EU) 2017/1129 zur Förderung der Nutzung von KMU-Wachstumsmärkten
Der Zweck der vorliegenden Verordnung steht mit den Zielen des EU-Wachstumsprospekts gemäß Artikel 15 der Verordnung (EU) 2017/1129 in Einklang. Da der EU-Wachstumsprospekt kurz ist, lässt er sich kostengünstig herstellen, wodurch KMU geringere Kosten entstehen. KMU sollte es freistehen, sich für die Verwendung des EU-Wachstumsprospekts zu entscheiden. Die aktuellen in der Verordnung (EU) 2017/1129 enthaltenen Definitionen von KMU können insbesondere für diejenigen Emittenten, die eine Zulassung zum Handel an einem KMU-Wachstumsmarkt beantragen und die tendenziell größer sind als traditionelle KMU, zu stark einschränkend sein. Deshalb wäre es kleineren Emittenten bei öffentlichen Angeboten von Wertpapieren, auf die unmittelbar eine erstmalige Zulassung zum Handel an einem KMU-Wachstumsmarkt folgt, nicht möglich, den EU-Wachstumsprospekt zu verwenden, auch wenn ihre Marktkapitalisierung nach der erstmaligen Zulassung zum Handel weniger als 200 000 000 EUR betragen sollte. Daher sollte Artikel 15 der Verordnung (EU) 2017/1129 geändert werden, um Emittenten, die erstmalig Wertpapiere mit einer voraussichtlichen Marktkapitalisierung von weniger als 200 000 000 EUR öffentlich anbieten möchten, die Erstellung eines EU-Wachstumsprospekts zu ermöglichen.
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