REG_2019_2115 · zur Änderung der Richtlinie 2014/65/EU und der Verordnungen (EU) Nr. 596/2014 und (EU) 2017/1129 zur Förderung der Nutzung von KMU-Wachstumsmärkten
KMU-Wachstumsmärkte sollten bei der Unternehmensentwicklung von Emittenten nicht als letzte Stufe betrachtet werden und es erfolgreichen Unternehmen ermöglichen, zu wachsen und eines Tages an einen geregelten Markt zu wechseln, um dort auf höhere Liquidität und einen größeren Investorenpool zurückgreifen zu können. Um den Wechsel von einem KMU-Wachstumsmarkt an einen geregelten Markt zu erleichtern, sollten wachsende Unternehmen die in Artikel 14 der Verordnung (EU) 2017/1129 dargelegte vereinfachte Offenlegungsregelung für die Zulassung von Wertpapieren, die mit zuvor begebenen Wertpapieren fungibel sind, zum Handel an einem geregelten Markt in Anspruch nehmen können, sofern diese Unternehmen Wertpapiere, die mindestens zwei Jahre lang ununterbrochen zum Handel an einem KMU-Wachstumsmarkt zugelassen waren, öffentlich angeboten haben und während dieses gesamten Zeitraums ihre Melde- und Offenlegungspflichten uneingeschränkt erfüllt haben. Ein Zeitraum von zwei Jahren dürfte es den Emittenten ermöglichen, eine ausreichende Bilanz vorzuweisen und dem Markt Informationen über ihre finanzielle Leistungsfähigkeit und die Berichtspflichten im Rahmen der Richtlinie 2014/65/EU vorzulegen.
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