REG_2019_2115 · zur Änderung der Richtlinie 2014/65/EU und der Verordnungen (EU) Nr. 596/2014 und (EU) 2017/1129 zur Förderung der Nutzung von KMU-Wachstumsmärkten
Nach Artikel 19 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 müssen Emittenten und Teilnehmer am Markt für Emissionszertifikate Informationen über Geschäfte, die von Personen, die Führungsaufgaben wahrnehmen, oder in enger Beziehung zu ihnen stehenden Personen getätigt werden, innerhalb von drei Geschäftstagen nach dem Geschäft öffentlich machen. Innerhalb der gleichen Frist müssen Personen, die Führungsaufgaben wahrnehmen, und in enger Beziehung zu ihnen stehende Personen ihre Geschäfte an den Emittenten oder Teilnehmer am Markt für Emissionszertifikate melden. Setzen Personen, die Führungsaufgaben wahrnehmen, oder in enger Beziehung zu ihnen stehende Personen Emittenten oder Teilnehmer am Markt für Emissionszertifikate spät über ihre Geschäfte in Kenntnis, so ist es für diese Emittenten oder Teilnehmer am Markt für Emissionszertifikate technisch schwierig, die Dreitagesfrist einzuhalten, was mit Haftungsproblemen verbunden sein kann. Emittenten oder Teilnehmer am Markt für Emissionszertifikate sollten Geschäfte deshalb innerhalb von zwei Geschäftstagen nach Erhalt der Meldung dieser Geschäfte durch Personen, die Führungsaufgaben wahrnehmen, oder in enger Beziehung zu ihnen stehenden Personen offenlegen dürfen.
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