ErwGr. 10

REG_2019_2115 · zur Änderung der Richtlinie 2014/65/EU und der Verordnungen (EU) Nr. 596/2014 und (EU) 2017/1129 zur Förderung der Nutzung von KMU-Wachstumsmärkten

Die in Artikel 18 Absatz 6 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 vorgesehene gelockerte Anforderung, wonach Emittenten, deren Finanzinstrumente zum Handel auf einem KMU-Wachstumsmarkt zugelassen sind, eine Insiderliste nur auf Verlangen der zuständigen Behörde erstellen müssen, zeigt in der Praxis nur begrenzt Wirkung, da diese Emittenten immer noch Anforderungen zur Überwachung der Personen, die im Kontext laufender Projekte als Insider eingestuft werden können, unterliegen. Anstelle der bestehenden Anforderungen sollten Emittenten, deren Finanzinstrumente zum Handel auf einem KMU-Wachstumsmarkt zugelassen sind, deshalb die Möglichkeit erhalten, nur für Personen eine Liste zu führen, die im Zuge der normalen Erfüllung ihrer Aufgaben jederzeit auf Insiderinformationen zugreifen können, wie Geschäftsführer, Mitglieder der Leitungsorgane oder interne Berater. Für Emittenten, deren Finanzinstrumente zum Handel auf einem KMU-Wachstumsmarkt zugelassen sind, würde die ständige Aktualisierung einer vollständigen Insiderliste gemäß der Durchführungsverordnung (EU) 2016/347 der Kommission (7) mit großem Aufwand einhergehen. Da nach Auffassung einiger Mitgliedstaaten Insiderlisten jedoch wichtig sind, um einen hohen Grad an Marktintegrität zu gewährleisten, sollten die Mitgliedstaaten die Möglichkeit erhalten, eine Anforderung vorzusehen, wonach Emittenten, deren Finanzinstrumente zum Handel auf einem KMU-Wachstumsmarkt zugelassen sind, eine umfassendere Insiderliste vorzulegen hätten, in der alle Personen zu erfassen sind, die auf Insiderinformationen zugreifen können. Da jedoch für KMU kein unverhältnismäßiger Verwaltungsaufwand entstehen darf, sollten diese umfassenderen Insiderlisten im Vergleich zu vollständigen Insiderlisten mit einem verringerten Verwaltungsaufwand verbunden sein.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 13.02.2025

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