ErwGr. 7

REG_2019_2115 · zur Änderung der Richtlinie 2014/65/EU und der Verordnungen (EU) Nr. 596/2014 und (EU) 2017/1129 zur Förderung der Nutzung von KMU-Wachstumsmärkten

Durch Liquiditätsmechanismen wie Market-Making-Vereinbarungen oder Liquiditätsverträge lässt sich bei den Aktien eines Emittenten eine gewisse Liquidität erreichen. Eine Market-Making-Vereinbarung umfasst einen Vertrag zwischen dem Marktbetreiber und einem Dritten, bei dem Letzterer sich verpflichtet, im Gegenzug für Nachlässe auf die Handelsgebühren bei bestimmten Aktien kontinuierlich für Liquidität zu sorgen. Ein Liquiditätsvertrag umfasst einen Vertrag zwischen einem Emittenten und einem Dritten, bei dem Letzterer sich verpflichtet, im Namen des Emittenten Liquidität für dessen Aktien bereitzustellen. Damit die Marktintegrität uneingeschränkt gewahrt bleibt, sollten Liquiditätsverträge unter einer Reihe von Bedingungen unionsweit allen Emittenten von zum Handel auf KMU-Wachstumsmärkten zugelassenen Finanzinstrumenten offenstehen.
Nicht alle zuständigen Behörden haben nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 für Liquiditätsverträge eine zulässige Marktpraxis festgelegt, sodass derzeit nicht alle auf KMU-Wachstumsmärkten zum Handel zugelassenen Emittenten von Finanzinstrumenten in der Union auf Liquiditätsregelungen zurückgreifen können. Dies kann die Entwicklung von KMU-Wachstumsmärkten behindern. Aus diesem Grund muss ein Unionsrahmen geschaffen werden, der es auf KMU-Wachstumsmärkten zum Handel zugelassenen Emittenten von Finanzinstrumenten ermöglicht, mit einem Liquiditätsgeber einen Liquiditätsvertrag zu schließen, wenn auf nationaler Ebene keine zulässige Marktpraxis festgelegt wurde. Nach einem solchen Unionsrahmen würde der Abschluss eines Liquiditätsvertrags mit einem Liquiditätsgeber nicht als Beteiligung an Marktmanipulationen gelten. Es ist allerdings unabdingbar, dass der vorgeschlagene Unionsrahmen für Liquiditätsverträge an KMU-Wachstumsmärkten eine bestehende oder künftige zulässige nationale Marktpraxis nicht ersetzt, sondern diese vielmehr ergänzt. Die zuständigen Behörden müssen weiterhin die Möglichkeit haben, für Liquiditätsverträge eine zulässige Marktpraxis festzulegen, um die Konditionen solcher Verträge an lokale Gegebenheiten anzupassen oder sie über die an Handelsplätzen zugelassenen Aktien hinaus auf andere nicht liquide Wertpapiere auszuweiten.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 13.02.2025

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