ErwGr. 4

REG_2019_2115 · zur Änderung der Richtlinie 2014/65/EU und der Verordnungen (EU) Nr. 596/2014 und (EU) 2017/1129 zur Förderung der Nutzung von KMU-Wachstumsmärkten

Die Attraktivität der KMU-Wachstumsmärkte sollte durch weitere Senkung der Befolgungskosten und weiteren Abbau des Verwaltungsaufwands für die Emittenten von zum Handel auf diesen Märkten zugelassenen Finanzinstrumenten erhöht werden. Um bei der Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben an geregelten Märkten die höchsten Standards zu beizubehalten, sollten die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen ungeachtet der Tatsache, dass nicht alle KMU an KMU-Wachstumsmärkten notiert sind und nicht alle an KMU-Wachstumsmärkten notierten Unternehmen KMU sind, auf die an KMU-Wachstumsmärkten notierten Unternehmen beschränkt bleiben. Um die Profitabilität des Geschäftsmodells der KMU-Wachstumsmärkte u. a. durch die Liquidität der von anderen Unternehmen als KMU begebenen Wertpapiere zu erhalten, können nach der Richtlinie 2014/65/EU bis zu 50 % der Emittenten von zum Handel an KMU-Wachstumsmärkten zugelassenen Finanzinstrumenten andere Unternehmen als KMU sein. Angesichts der Risiken, die es mit sich bringt, wenn die an derselben Handelsplatzkategorie, nämlich an KMU-Wachstumsmärkten, notierten Emittenten unterschiedlichen Vorschriften unterliegen, sollten die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen nicht auf KMU-Emittenten beschränkt sein. Um Kohärenz für Emittenten und Klarheit für Anleger zu gewährleisten, sollte die Reduzierung der Befolgungskosten und administrativen Anforderungen unabhängig von der Marktkapitalisierung für alle Emittenten von zum Handel auf KMU-Wachstumsmärkten zugelassenen Finanzinstrumenten gelten.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 13.02.2025

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