ErwGr. 1

REG_2019_216 · über die Aufteilung der Zollkontingente in der WTO-Liste der Union nach dem Austritt des Vereinigten Königreichs aus der Union und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 32/2000 des Rates

Am 29. März 2017 teilte das Vereinigte Königreich mit, dass es im Einklang mit Artikel 50 des Vertrags über die Europäische Union (EUV) aus der Union auszutreten beabsichtigt. Ab dem Tag des Inkrafttretens des Austrittsabkommens oder andernfalls nach Ablauf der Frist von zwei Jahren ab der Mitteilung — also ab dem 30. März 2019 — gelten der EUV und der Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) (im Folgenden zusammen „Verträge“) nicht mehr für das Vereinigte Königreich, es sei denn, der Europäische Rat beschließt im Einvernehmen mit dem Vereinigten Königreich einstimmig, diesen Zeitraum zu verlängern.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 13.02.2025

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