Art. 41 – Interne Ausschüsse

REG_2019_2175 · zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Bankenaufsichtsbehörde), der Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung), der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde), der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 über Märkte für Finanzinstrumente, der Verordnung (EU) 2016/1011 über Indizes, die bei Finanzinstrumenten und Finanzkontrakten als Referenzwert oder zur Messung der Wertentwicklung eines Investmentfonds verwendet werden, und der Verordnung (EU) 2015/847 über die Übermittlung von Angaben bei Geldtransfers

(1)Der Rat der Aufseher kann von Amts wegen oder auf Ersuchen des Vorsitzenden für bestimmte ihm zugewiesene Aufgaben interne Ausschüsse einsetzen. Auf Ersuchen des Verwaltungsrates oder des Vorsitzenden kann der Rat der Aufseher für bestimmte dem Verwaltungsrat zugewiesene Aufgaben interne Ausschüsse einsetzen. Der Rat der Aufseher kann die Delegation bestimmter, genau festgelegter Aufgaben und Beschlüsse an interne Ausschüsse, den Verwaltungsrat oder den Vorsitzenden vorsehen.
(2)Für die Zwecke des Artikels 17 und unbeschadet der Rolle des in Artikel 9a Absatz 7 genannten Ausschusses schlägt der Vorsitzende einen Beschluss zur Einberufung eines unabhängigen Gremiums vor, der vom Rat der Aufseher angenommen werden muss. Das unabhängige Gremium besteht aus dem Vorsitzenden und sechs weiteren Mitgliedern, die vom Vorsitzenden nach Konsultation des Verwaltungsrates und im Anschluss an eine offene Aufforderung zur Beteiligung vorgeschlagen werden. Die sechs weiteren Mitglieder dürfen keine Vertreter der zuständigen Behörde sein, die mutmaßlich gegen Unionsrecht verstoßen hat, und dürfen weder Interessen haben, die durch die Angelegenheit berührt werden, noch direkte Verbindungen zu der betreffenden zuständigen Behörde. Jedes Mitglied des Gremiums hat eine Stimme. Beschlüsse des Gremiums werden mit der Zustimmung von mindestens vier Mitgliedern gefasst.
(3)Für die Zwecke des Artikels 19 und unbeschadet der Rolle des in Artikel 9a Absatz 7 genannten Ausschusses schlägt der Vorsitzende einen Beschluss zur Einberufung eines unabhängigen Gremiums vor, der vom Rat der Aufseher angenommen werden muss. Das unabhängige Gremium besteht aus dem Vorsitzenden und sechs weiteren Mitgliedern, die vom Vorsitzenden nach Konsultation des Verwaltungsrates und im Anschluss an eine offene Aufforderung zur Beteiligung vorgeschlagen werden. Die sechs weiteren Mitglieder dürfen keine Vertreter der zuständigen Behörden sein, zwischen denen die Meinungsverschiedenheit besteht, und dürfen weder Interessen haben, die durch den Konflikt berührt werden, noch direkte Verbindungen zu den betreffenden zuständigen Behörden. Jedes Mitglied des Gremiums hat eine Stimme. Beschlüsse des Gremiums werden mit der Zustimmung von mindestens vier Mitgliedern gefasst.
(4)Für die Zwecke der Durchführung der in Artikel 22 Absatz 4 Unterabsatz 1 vorgesehenen Untersuchung kann der Vorsitzende einen Vorschlag für einen Beschluss zur Einleitung der Untersuchung und für einen Beschluss zur Einberufung eines unabhängigen Gremiums unterbreiten, der vom Rat der Aufseher angenommen werden muss. Das unabhängige Gremium besteht aus dem Vorsitzenden und sechs weiteren Mitgliedern, die vom Vorsitzenden nach Konsultation des Verwaltungsrates und im Anschluss an eine offene Aufforderung zur Beteiligung vorgeschlagen werden. Jedes Mitglied des Gremiums hat eine Stimme. Beschlüsse des Gremiums werden mit der Zustimmung von mindestens vier Mitgliedern gefasst.
(5)Beschlüsse nach Artikel 17 oder Artikel 19, außer über Angelegenheiten, die die Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung betreffen, werden von den in den Absätzen 2 und 3 des vorliegenden Artikels genannten Gremien oder vom Vorsitzenden zur endgültigen Annahme durch den Rat der Aufseher vorgeschlagen. Ein in Absatz 4 des vorliegenden Artikels genanntes Gremium legt das Ergebnis der gemäß Artikel 22 Absatz 4 Unterabsatz 1 durchgeführten Untersuchung dem Rat der Aufseher vor.
(6)Der Rat der Aufseher gibt den in diesem Artikel genannten Gremien eine Geschäftsordnung.
(1)Der Rat der Aufseher kann von Amts wegen oder auf Ersuchen des Vorsitzenden für bestimmte ihm zugewiesene Aufgaben interne Ausschüsse einsetzen. Auf Ersuchen des Verwaltungsrates oder des Vorsitzenden kann der Rat der Aufseher für bestimmte dem Verwaltungsrat zugewiesene Aufgaben interne Ausschüsse einsetzen. Der Rat der Aufseher kann die Delegation bestimmter, genau festgelegter Aufgaben und Beschlüsse an interne Ausschüsse, den Verwaltungsrat oder den Vorsitzenden vorsehen.
(2)Für die Zwecke des Artikels 17 schlägt der Vorsitzende einen Beschluss zur Einberufung eines unabhängigen Gremiums vor, der vom Rat der Aufseher angenommen werden muss. Das unabhängige Gremium besteht aus dem Vorsitzenden und sechs weiteren Mitgliedern, die vom Vorsitzenden nach Konsultation des Verwaltungsrates und im Anschluss an eine offene Aufforderung zur Beteiligung vorgeschlagen werden. Die sechs weiteren Mitglieder dürfen keine Vertreter der zuständigen Behörde sein, die mutmaßlich gegen Unionsrecht verstoßen hat, und dürfen weder Interessen haben, die durch die Angelegenheit berührt werden, noch direkte Verbindungen zu der betreffenden zuständigen Behörde. Jedes Mitglied des Gremiums hat eine Stimme. Beschlüsse des Gremiums werden mit der Zustimmung von mindestens vier Mitgliedern gefasst.
(3)Für die Zwecke des Artikels 19 schlägt der Vorsitzende einen Beschluss zur Einberufung eines unabhängigen Gremiums vor, der vom Rat der Aufseher angenommen werden muss. Das unabhängige Gremium besteht aus dem Vorsitzenden und sechs weiteren Mitgliedern, die vom Vorsitzenden nach Konsultation des Verwaltungsrates und im Anschluss an eine offene Aufforderung zur Beteiligung vorgeschlagen werden. Die sechs weiteren Mitglieder dürfen keine Vertreter der zuständigen Behörden sein, zwischen denen die Meinungsverschiedenheit besteht, und dürfen weder Interessen haben, die durch den Konflikt berührt werden, noch direkte Verbindungen zu den betreffenden zuständigen Behörden. Jedes Mitglied des Gremiums hat eine Stimme. Beschlüsse des Gremiums werden mit der Zustimmung von mindestens vier Mitgliedern gefasst.
(4)Für die Zwecke der Durchführung der in Artikel 22 Absatz 4 Unterabsatz 1 vorgesehenen Untersuchung kann der Vorsitzende einen Vorschlag für einen Beschluss zur Einleitung der Untersuchung und für einen Beschluss zur Einberufung eines unabhängigen Gremiums unterbreiten, was vom Rat der Aufseher angenommen werden muss. Das unabhängige Gremium besteht aus dem Vorsitzenden und sechs weiteren Mitgliedern, die vom Vorsitzenden nach Konsultation des Verwaltungsrates und im Anschluss an eine offene Aufforderung zur Beteiligung vorgeschlagen werden. Jedes Mitglied des Gremiums hat eine Stimme. Beschlüsse des Gremiums werden mit der Zustimmung von mindestens vier Mitgliedern gefasst.
(5)Beschlüsse nach Artikel 17 oder Artikel 19 werden von den in den Absätzen 2 und 3 des vorliegenden Artikels genannten Gremien oder vom Vorsitzenden zur endgültigen Annahme durch den Rat der Aufseher vorgeschlagen. Ein in Absatz 4 des vorliegenden Artikels genanntes Gremium legt das Ergebnis der gemäß Artikel 22 Absatz 4 Unterabsatz 1 durchgeführten Untersuchung dem Rat der Aufseher vor.
(6)Der Rat der Aufseher gibt den in diesem Artikel genannten Gremien eine Geschäftsordnung.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 13.02.2025

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