Art. 48b – Informationsersuchen

REG_2019_2175 · zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Bankenaufsichtsbehörde), der Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung), der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde), der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 über Märkte für Finanzinstrumente, der Verordnung (EU) 2016/1011 über Indizes, die bei Finanzinstrumenten und Finanzkontrakten als Referenzwert oder zur Messung der Wertentwicklung eines Investmentfonds verwendet werden, und der Verordnung (EU) 2015/847 über die Übermittlung von Angaben bei Geldtransfers

(1)Die ESMA kann durch einfaches Ersuchen oder im Wege eines Beschlusses von folgenden Personen die Vorlage sämtlicher Informationen verlangen, die sie für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben im Rahmen dieser Verordnung benötigt: a) Personen, die an der Bereitstellung der in Artikel 40 Absatz 1 genannten Referenzwerte beteiligt sind; b) Dritte, an die die unter Buchstabe a genannten Personen gemäß Artikel 10 Aufgaben oder Tätigkeiten ausgelagert haben; c) sonstige Personen, die anderweitig in einer engen und wesentlichen Beziehung oder Verbindung zu den unter Buchstabe a genannten Personen stehen. Im Einklang mit Artikel 35 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 stellen die zuständigen Behörden auf Ersuchen der ESMA das Informationsersuchen an Kontributoren zu kritischen Referenzwerten im Sinne von Artikel 20 Absatz 1 Buchstaben a und c der vorliegenden Verordnung und leiten die erhaltenen Informationen unverzüglich an die ESMA weiter.
(2)Jedes einfache Informationsersuchen gemäß Absatz 1 a) nimmt auf diesen Artikel als Rechtsgrundlage des Ersuchens Bezug; b) erläutert den Zweck des Ersuchens; c) erläutert die Art der geforderten Informationen; d) legt die Frist für die Vorlage der Informationen fest; e) enthält eine Erklärung darüber, dass die Person, die um Informationen ersucht wird, nicht zu deren Übermittlung verpflichtet ist, dass jedoch eine freiwillige Beantwortung des Informationenersuchens nicht falsch oder irreführend sein darf; f) nennt die nach Artikel 48f zu verhängende Geldbuße für den Fall, dass die übermittelten Informationen falsch oder irreführend sind.
(3)Bei der Aufforderung zur Vorlage von Informationen nach Absatz 1 durch Beschluss verfährt die ESMA wie folgt: Sie a) nimmt auf diesen Artikel als Rechtsgrundlage des Ersuchens Bezug; b) nennt den Zweck des Ersuchens; c) erläutert die Art der verlangten Informationen; d) legt die Frist fest, innerhalb derer die Informationen vorzulegen sind; e) nennt die nach Artikel 48g zu verhängenden Zwangsgelder, wenn die verlangten Informationen unvollständig sind; f) nennt die nach Artikel 48f zu verhängende Geldbuße für den Fall, dass die Antworten auf die gestellten Fragen falsch oder irreführend sind; g) weist auf das Recht nach Artikel 48k der vorliegenden Verordnung und den Artikeln 60 und 61 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 hin, vor dem Beschwerdeausschuss der ESMA Beschwerde gegen den Beschluss einzulegen und den Beschluss durch den Gerichtshof der Europäischen Union (Gerichtshof) überprüfen zu lassen.
(4)Die in Absatz 1 genannten Personen oder deren Vertreter und bei juristischen Personen und nicht rechtsfähigen Vereinen die nach Gesetz oder Satzung zur Vertretung berufenen Personen stellen die verlangten Informationen zur Verfügung. Ordnungsgemäß bevollmächtigte Rechtsanwälte können die Auskünfte im Namen ihrer Mandanten erteilen. Letztere bleiben in vollem Umfang dafür verantwortlich, wenn die erteilten Auskünfte unvollständig, sachlich nicht richtig oder irreführend sind.
(5)Die ESMA übermittelt der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats der in Absatz 1 genannten Person unverzüglich eine Kopie des einfachen Ersuchens oder ihres Beschlusses.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 13.02.2025

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