Art. 48e – Aufsichtsmaßnahmen der ESMA

REG_2019_2175 · zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Bankenaufsichtsbehörde), der Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung), der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde), der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 über Märkte für Finanzinstrumente, der Verordnung (EU) 2016/1011 über Indizes, die bei Finanzinstrumenten und Finanzkontrakten als Referenzwert oder zur Messung der Wertentwicklung eines Investmentfonds verwendet werden, und der Verordnung (EU) 2015/847 über die Übermittlung von Angaben bei Geldtransfers

(1)Stellt die ESMA gemäß Artikel 48i Absatz 5 fest, dass eine Person einen der in Artikel 42 Absatz 1 Buchstabe a aufgeführten Verstöße begangen hat, ergreift sie eine oder mehrere der folgenden Maßnahmen: a) Erlass eines Beschlusses, mit dem die Person aufgefordert wird, den Verstoß zu beenden; b) Erlass eines Beschlusses über die Verhängung von Geldbußen gemäß Artikel 48f; c) Veröffentlichung einer Bekanntmachung.
(2)Wenn sie die in Absatz 1 genannten Maßnahmen ergreift, berücksichtigt die ESMA die Art und die Schwere des Verstoßes anhand folgender Kriterien: a) Dauer und Häufigkeit des Verstoßes; b) die Tatsache, ob ein Finanzverbrechen verursacht oder erleichtert wurde oder ansonsten mit dem Verstoß in Verbindung steht; c) die Tatsache, ob der Verstoß vorsätzlich oder fahrlässig begangen wurde; d) das Maß an Verantwortung der für den Verstoß verantwortlichen Person; e) die Finanzkraft der für den Verstoß verantwortlichen Person, wie sie sich aus dem Gesamtumsatz der verantwortlichen juristischen Person oder den Jahreseinkünften und dem Nettovermögen der verantwortlichen natürlichen Person ablesen lässt; f) die Auswirkungen des Verstoßes auf die Interessen der Kleinanleger; g) die Höhe der durch den Verstoß von der für den Verstoß verantwortlichen Person erzielten Gewinne beziehungsweise vermiedenen Verluste oder die Höhe der Dritten entstandenen Verluste, soweit diese sich beziffern lassen; h) das Ausmaß der Zusammenarbeit der für den Verstoß verantwortlichen Person mit der ESMA, unbeschadet des Erfordernisses, die erzielten Gewinne oder vermiedenen Verluste dieser Person einzuziehen; i) frühere Verstöße der für den Verstoß verantwortlichen Person; j) Maßnahmen, die die für den Verstoß verantwortliche Person nach dem Verstoß ergriffen hat, um eine Wiederholung zu verhindern.
(3)Die ESMA teilt der für den Verstoß verantwortlichen Person unverzüglich jede gemäß Absatz 1 ergriffene Maßnahme mit und setzt die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten und die Kommission unverzüglich davon in Kenntnis. Sie macht jede derartige Maßnahme innerhalb von zehn Arbeitstagen, nachdem sie ergriffen wurde, auf ihrer Website öffentlich bekannt. Die in Unterabsatz 1 genannte Veröffentlichung umfasst: a) eine Erklärung darüber, dass die für den Verstoß verantwortliche Person das Recht hat, Beschwerde gegen den Beschluss einzulegen; b) gegebenenfalls eine Erklärung darüber, dass Beschwerde eingelegt wurde, mit dem Hinweis darauf, dass eine Beschwerde keine aufschiebende Wirkung hat; c) den Hinweis, dass der Beschwerdeausschuss der ESMA die Möglichkeit hat, die Anwendung eines angefochtenen Beschlusses nach Artikel 60 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 auszusetzen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 13.02.2025

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