Art. 48f – Geldbußen

REG_2019_2175 · zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Bankenaufsichtsbehörde), der Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung), der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde), der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 über Märkte für Finanzinstrumente, der Verordnung (EU) 2016/1011 über Indizes, die bei Finanzinstrumenten und Finanzkontrakten als Referenzwert oder zur Messung der Wertentwicklung eines Investmentfonds verwendet werden, und der Verordnung (EU) 2015/847 über die Übermittlung von Angaben bei Geldtransfers

(1)Stellt die ESMA im Einklang mit Artikel 48i Absatz 5 fest, dass eine Person einen oder mehrere der in Artikel 42 Absatz 1 Buchstabe a genannten Verstöße vorsätzlich oder fahrlässig begangen hat, so fasst sie im Einklang mit Absatz 2 des vorliegenden Artikels einen Beschluss über die Verhängung einer Geldbuße. Ein Verstoß gilt als vorsätzlich begangen, wenn die ESMA objektive Anhaltspunkte zum Nachweis dessen ermittelt hat, dass eine Person den Verstoß absichtlich begangen hat.
(2)Für die in Absatz 1 genannte Geldbuße gelten folgende Höchstbeträge: a) bei juristischen Personen 1 000 000 EUR — beziehungsweise in Mitgliedstaaten, deren Währung nicht der Euro ist, der Gegenwert in Landeswährung am 30. Juni 2016 — oder 10 % des im letzten verfügbaren, vom Leitungsorgan genehmigten Abschluss ausgewiesenen jährlichen Gesamtumsatzes dieser juristischen Person, je nachdem, welcher Wert höher ist; b) bei natürlichen Personen 500 000 EUR — beziehungsweise in Mitgliedstaaten, deren Währung nicht der Euro ist, der Gegenwert in Landeswährung am 30. Juni 2016. Unbeschadet des Unterabsatzes 1 liegt der Höchstbetrag der Geldbuße bei Verstößen gegen Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe d oder Artikel 11 Absatz 4 bei juristischen Personen bei 250 000 EUR — beziehungsweise in Mitgliedstaaten, deren amtliche Währung nicht der Euro ist, dem Gegenwert in Landeswährung am 30. Juni 2016 — oder 2 % des im letzten verfügbaren, vom Leitungsorgan genehmigten Abschluss ausgewiesenen jährlichen Gesamtumsatzes der jeweiligen juristischen Person, je nachdem, welcher Wert höher ist, oder bei natürlichen Personen bei 100 000 EUR — beziehungsweise in den Mitgliedstaaten, deren amtliche Währung nicht der Euro ist, dem Gegenwert in Landeswährung am 30. Juni 2016. Für die Zwecke des Buchstabens a ist, wenn es sich bei der juristischen Person um eine Muttergesellschaft oder eine Tochtergesellschaft einer Muttergesellschaft handelt, die nach der Richtlinie 2013/34/EU einen konsolidierten Abschluss aufzustellen hat, der relevante jährliche Gesamtumsatz der jährliche Gesamtumsatz oder die entsprechende Einkunftsart nach dem einschlägigen Unionsrecht für die Rechnungslegung, der/die im letzten verfügbaren konsolidierten Abschluss ausgewiesen ist, der vom Leitungsorgan der Muttergesellschaft an der Spitze gebilligt wurde.
(3)Bei der Festsetzung der Höhe einer Geldbuße gemäß Absatz 1 berücksichtigt die ESMA die in Artikel 48e Absatz 2 festgelegten Kriterien.
(4)Unbeschadet des Absatzes 3 entspricht die Geldbuße in Fällen, in denen die juristische Person direkt oder indirekt einen finanziellen Gewinn aus dem Verstoß gezogen hat, zumindest diesem Gewinn.
(5)Hat eine Person als Folge einer Handlung oder Unterlassung mehr als einen der in Artikel 42 Absatz 1 Buchstabe a aufgeführten Verstöße begangen, so wird nur die höhere der gemäß Absatz 2 des vorliegenden Artikels für einen der zugrundeliegenden Verstöße berechneten Geldbußen verhängt.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 13.02.2025

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