Art. 48g – Zwangsgelder

REG_2019_2175 · zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Bankenaufsichtsbehörde), der Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung), der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde), der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 über Märkte für Finanzinstrumente, der Verordnung (EU) 2016/1011 über Indizes, die bei Finanzinstrumenten und Finanzkontrakten als Referenzwert oder zur Messung der Wertentwicklung eines Investmentfonds verwendet werden, und der Verordnung (EU) 2015/847 über die Übermittlung von Angaben bei Geldtransfers

(1)Die ESMA verhängt per Beschluss Zwangsgelder, um a) eine Person im Einklang mit einem Beschluss gemäß Artikel 48e Absatz 1 Buchstabe a zur Beendigung eines Verstoßes zu verpflichten; b) in Artikel 48b Absatz 1 genannte Personen zu verpflichten, i) eine Information, die per Beschluss nach Artikel 48b angefordert wurde, vollständig zu erteilen; ii) sich einer Untersuchung zu unterziehen und insbesondere vollständige Aufzeichnungen, Daten, Verfahren und sonstiges angefordertes Material vorzulegen sowie sonstige im Rahmen einer per Beschluss nach Artikel 48c angeordneten Untersuchung vorzulegende Informationen zu vervollständigen oder zu berichtigen; iii) sich einer per Beschluss nach Artikel 48d angeordneten Kontrolle vor Ort zu unterziehen.
(2)Ein Zwangsgeld muss wirksam und verhältnismäßig sein. Die Zahlung des Zwangsgelds wird für jeden Tag des Verzugs angeordnet.
(3)Unbeschadet des Absatzes 2 beträgt das Zwangsgeld 3 % des durchschnittlichen Tagesumsatzes im vorangegangenen Geschäftsjahr beziehungsweise bei natürlichen Personen 2 % des durchschnittlichen Tageseinkommens im vorausgegangenen Kalenderjahr. Es wird ab dem im Beschluss über die Verhängung des Zwangsgelds festgelegten Termin berechnet.
(4)Ein Zwangsgeld kann für einen Zeitraum von höchstens sechs Monaten ab der Bekanntgabe des Beschlusses der ESMA verhängt werden. Nach Ende dieses Zeitraums überprüft die ESMA diese Maßnahme.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 13.02.2025

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