ErwGr. 22

REG_2019_2175 · zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Bankenaufsichtsbehörde), der Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung), der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde), der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 über Märkte für Finanzinstrumente, der Verordnung (EU) 2016/1011 über Indizes, die bei Finanzinstrumenten und Finanzkontrakten als Referenzwert oder zur Messung der Wertentwicklung eines Investmentfonds verwendet werden, und der Verordnung (EU) 2015/847 über die Übermittlung von Angaben bei Geldtransfers

Um die Wirksamkeit der aufsichtlichen Kontrolle über die Einhaltung der Vorschriften im Bereich Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung zu verbessern und eine größere Koordinierung der Durchsetzungsmaßnahmen durch die nationalen zuständigen Behörden bei Verstößen gegen unmittelbar anwendbares Unionsrecht oder nationale Umsetzungsvorschriften sicherzustellen, sollte die EBA befugt sein, Analysen der gesammelten Informationen vorzunehmen und gegebenenfalls Untersuchungen durchzuführen, wenn sie darauf aufmerksam gemacht wird, dass möglicherweise gegen das Unionsrecht verstoßen oder dieses nicht angewandt wird, und bei Anzeichen für wesentliche Verstöße die zuständigen Behörden aufzufordern, mögliche Verstöße gegen einschlägige Vorschriften zu untersuchen, Beschlüsse zu erwägen und Sanktionen gegen Wirtschaftsbeteiligte im Finanzsektor zu verhängen, damit diese ihren rechtlichen Verpflichtungen nachkommen. Diese Befugnis sollte nur dann angewandt werden, wenn der EBA Anzeichen für wesentliche Verstöße vorliegen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 13.02.2025

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