ErwGr. 20

REG_2019_2175 · zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Bankenaufsichtsbehörde), der Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung), der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde), der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 über Märkte für Finanzinstrumente, der Verordnung (EU) 2016/1011 über Indizes, die bei Finanzinstrumenten und Finanzkontrakten als Referenzwert oder zur Messung der Wertentwicklung eines Investmentfonds verwendet werden, und der Verordnung (EU) 2015/847 über die Übermittlung von Angaben bei Geldtransfers

Die EBA sollte vergleichende Analysen (im Folgenden „Peer Reviews“) der zuständigen Behörden sowie Risikobewertungen durchführen, bei denen sie sich mit der Angemessenheit der Strategien und Ressourcen der zuständigen Behörden im Hinblick auf die wichtigsten aufkommenden Risiken im Zusammenhang mit Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung, wie sie in der supranationalen Risikobewertung ermittelt wurden, befasst. Bei der Durchführung solcher Peer Reviews im Einklang mit Artikel 30 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 sollte die EBA einschlägige Evaluierungen, Bewertungen oder Berichte internationaler Organisationen und zwischenstaatlicher Stellen mit Kompetenzen im Bereich der Verhinderung und Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung sowie den alle zwei Jahre vorgelegten Bericht der Kommission gemäß Artikel 6 der Richtlinie (EU) 2015/849 und die nationale Risikobewertung des jeweiligen Mitgliedstaats nach Artikel 7 der genannten Richtlinie berücksichtigen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 13.02.2025

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