ErwGr. 17

REG_2019_2175 · zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Bankenaufsichtsbehörde), der Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung), der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde), der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 über Märkte für Finanzinstrumente, der Verordnung (EU) 2016/1011 über Indizes, die bei Finanzinstrumenten und Finanzkontrakten als Referenzwert oder zur Messung der Wertentwicklung eines Investmentfonds verwendet werden, und der Verordnung (EU) 2015/847 über die Übermittlung von Angaben bei Geldtransfers

Die EBA sollte keine Informationen zu konkreten verdächtigen Transaktionen sammeln, die Wirtschaftsbeteiligte im Finanzsektor nach der Richtlinie (EU) 2015/849 den zentralen Meldestellen der EU in ihren Mitgliedstaaten melden müssen. Schwachstellen sollten als wesentlich eingestuft werden, wenn sie einen Verstoß oder einen potenziellen Verstoß eines Wirtschaftsbeteiligten des Finanzsektors oder eine unangemessene oder unwirksame Anwendung durch einen Wirtschaftsbeteiligten des Finanzsektors oder eine unangemessene oder unwirksame Anwendung interner Strategien und Verfahren eines Wirtschaftsbeteiligten des Finanzsektors zur Sicherstellung der Einhaltung der Rechtsvorschriften im Zusammenhang mit der Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche oder der Terrorismusfinanzierung darstellen. Es wird dann davon ausgegangen, dass ein Verstoß vorliegt, wenn ein Wirtschaftsbeteiligter des Finanzsektors die Anforderungen gemäß den in Artikel 1 Absatz 2 der Gründungsverordnungen genannten Unionsrechtsakte oder den nationalen Rechtsvorschriften zur Umsetzung derartiger Anforderungen nicht einhält, insoweit diese Rechtsakte zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche oder der Terrorismusfinanzierung beitragen. Ein potenzieller Verstoß liegt dann vor, wenn eine zuständige Behörde begründeten Anlass zu der Vermutung hat, dass es zu einem Verstoß gekommen ist, dies aber zu dem gegebenen Zeitpunkt nicht abschließend feststellen kann. Jedoch kann aufgrund der zu dem gegebenen Zeitpunkt vorliegenden Informationen, die beispielsweise bei Kontrollen vor Ort oder anderswo durchgeführten Verfahren erlangt wurden, mit großer Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass ein Verstoß vorliegt. Eine unangemessene oder unwirksame Anwendung von Rechtsvorschriften liegt dann vor, wenn ein Wirtschaftsbeteiligter des Finanzsektors die Anforderungen gemäß den vorgenannten Rechtsakten nicht auf zufriedenstellende Weise erfüllt. Eine unangemessene oder unwirksame Anwendung interner Strategien und Verfahren eines Wirtschaftsbeteiligten des Finanzsektors zur Sicherstellung der Einhaltung der genannten Rechtsvorschriften sollte als eine Schwachstelle betrachtet werden, durch die die Gefahr, dass es zu Verstößen kommt oder kommen kann, erheblich vergrößert wird.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 13.02.2025

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