ErwGr. 15

REG_2019_2175 · zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Bankenaufsichtsbehörde), der Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung), der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde), der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 über Märkte für Finanzinstrumente, der Verordnung (EU) 2016/1011 über Indizes, die bei Finanzinstrumenten und Finanzkontrakten als Referenzwert oder zur Messung der Wertentwicklung eines Investmentfonds verwendet werden, und der Verordnung (EU) 2015/847 über die Übermittlung von Angaben bei Geldtransfers

Damit die EBA ihr Mandat wirksam ausüben kann, sollte sie unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit alle ihre Befugnisse und Instrumente nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 in vollem Umfang nutzen. Für diesen Zweck sollte sie Regulierungs- und Aufsichtsstandards erarbeiten, indem sie insbesondere Entwürfe technischer Regulierungsstandards, Entwürfe technischer Durchführungsstandards, Leitlinien und Empfehlungen ausarbeitet sowie Stellungnahmen zur Verhinderung und Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung im Finanzsektor abgibt und sich für deren einheitliche Anwendung entsprechend dem Mandat nach den in Artikel 1 Absatz 2 und Artikel 16 der Gründungsverordnungen genannten Gesetzgebungsakten einsetzt. Die von der EBA angenommenen Maßnahmen zur Förderung von Integrität, Transparenz und Sicherheit im Finanzsystem sowie zur Verhinderung und Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung sollten nicht über das Maß hinausgehen, das notwendig ist, um die Ziele dieser Verordnung oder der in Artikel 1 Absatz 2 der Gründungsverordnungen genannten Gesetzgebungsakte zu erreichen, und sie sollte dabei die Art, das Ausmaß und die Komplexität der Risiken, Geschäftspraktiken, Geschäftsmodelle sowie die Größe der Wirtschaftsbeteiligten des Finanzsektors und der Märkte angemessen berücksichtigen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 13.02.2025

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