ErwGr. 16

REG_2019_2175 · zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Bankenaufsichtsbehörde), der Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung), der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde), der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 über Märkte für Finanzinstrumente, der Verordnung (EU) 2016/1011 über Indizes, die bei Finanzinstrumenten und Finanzkontrakten als Referenzwert oder zur Messung der Wertentwicklung eines Investmentfonds verwendet werden, und der Verordnung (EU) 2015/847 über die Übermittlung von Angaben bei Geldtransfers

Im Einklang mit ihrer neuen Rolle ist es wichtig, dass die EBA — unbeschadet der Aufgaben, die Behörden gemäß der Richtlinie (EU) 2015/849 übertragen werden, und ohne unnötige Duplizierungen — alle relevanten Informationen zu Schwachstellen im Zusammenhang mit Geldwäsche- und Terrorismusfinanzierungsaktivitäten sammelt, die von den zuständigen Behörden der Union und der Mitgliedstaaten erhoben wurden. Die EBA sollte diese Informationen gemäß der Verordnung (EU) Nr. 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates (8) in einer zentralisierten Datenbank speichern und die Zusammenarbeit zwischen den Behörden fördern, indem sie für eine angemessene Verbreitung relevanter Informationen sorgt. Die EBA sollte daher damit beauftragt werden, Entwürfe technischer Regulierungsstandards für die Informationserhebung zu erarbeiten. Für diese explizit übertragene Aufgabe kann die EBA gegebenenfalls ferner in ihrem Besitz befindliches Beweismaterial, das eine strafrechtliche Verfolgung nach sich ziehen könnten, an die nationalen Justizbehörden des betreffenden Mitgliedstaats und — soweit dies Mitgliedstaaten betrifft, die an der verstärkten Zusammenarbeit zur Errichtung der Europäischen Staatsanwaltschaft gemäß der Verordnung (EU) 2017/1939 des Rates (9) teilnehmen — an die Europäische Staatsanwaltschaft übermitteln.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 13.02.2025

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