ErwGr. 52

REG_2019_2175 · zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Bankenaufsichtsbehörde), der Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung), der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde), der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 über Märkte für Finanzinstrumente, der Verordnung (EU) 2016/1011 über Indizes, die bei Finanzinstrumenten und Finanzkontrakten als Referenzwert oder zur Messung der Wertentwicklung eines Investmentfonds verwendet werden, und der Verordnung (EU) 2015/847 über die Übermittlung von Angaben bei Geldtransfers

Damit die ESMA ihre Aufsichtsbefugnisse im Bereich der Datenverarbeitung und –bereitstellung wirksam ausüben kann, sollte sie in der Lage sein, Untersuchungen und Kontrollen vor Ort durchzuführen. Die ESMA sollte in der Lage sein, Geldbußen oder Zwangsgelder zu verhängen, um Datenbereitstellungsdienste dazu zu zwingen, Zuwiderhandlungen zu beenden, die von der ESMA angeforderten vollständigen und richtigen Informationen zu übermitteln, oder sie einer Untersuchung oder einer Kontrollen vor Ort zu unterziehen, und sie sollte Verwaltungssanktionen und andere Verwaltungsmaßnahmen verhängen können, wenn sie feststellt, dass eine Person vorsätzlich oder fahrlässig gegen die Verordnung (EU) Nr. 600/2014 verstoßen hat.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 13.02.2025

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