ErwGr. 55

REG_2019_2175 · zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Bankenaufsichtsbehörde), der Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung), der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde), der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 über Märkte für Finanzinstrumente, der Verordnung (EU) 2016/1011 über Indizes, die bei Finanzinstrumenten und Finanzkontrakten als Referenzwert oder zur Messung der Wertentwicklung eines Investmentfonds verwendet werden, und der Verordnung (EU) 2015/847 über die Übermittlung von Angaben bei Geldtransfers

Das Verfahren zur Bestimmung des Referenzmitgliedstaats für Referenzwert-Administratoren in Drittländern, die eine Anerkennung in der Union beantragen, ist sowohl für die Antragsteller als auch für die nationalen zuständigen Behörden umständlich und zeitintensiv. Die Antragsteller könnten in der Hoffnung auf Aufsichtsarbitrage versuchen, auf dieses Verfahren Einfluss zu nehmen. Diese Referenzwert-Administratoren könnten ihre rechtlichen Vertreter aus strategischen Erwägungen in einem Mitgliedstaat wählen, in dem sie von einer weniger strengen Beaufsichtigung ausgehen. Ein harmonisiertes Konzept mit der ESMA als der zuständigen Behörde für die Anerkennung von Referenzwerte-Administratoren aus Drittländern könnte diese Risiken vermeiden und die Kosten für die Bestimmung des Referenzmitgliedstaats sowie die anschließende Beaufsichtigung senken. Die Rolle als zuständige Behörde für anerkannte Referenzwert-Administratoren aus Drittländern macht die ESMA zudem zum Ansprechpartner in der Union für Aufsichtsbehörden von Drittländern, wodurch die grenzüberschreitende Zusammenarbeit effizienter und wirksamer wird.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 13.02.2025

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