Art. 6 – Grundfischbestände

REG_2019_2236 · zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen im Mittelmeer und im Schwarzen Meer für 2020

(1)Der höchstzulässige Fischereiaufwand für Grundfischbestände im westlichen Mittelmeer für das Jahr 2020 ist in Anhang I der vorliegenden Verordnung festgesetzt.
(2)Die Mitgliedstaaten steuern den höchstzulässigen Fischereiaufwand im Einklang mit Artikel 9 der Verordnung (EU) 2019/1022.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 13.02.2025

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