Art. 7 – Datenübermittlung

REG_2019_2236 · zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen im Mittelmeer und im Schwarzen Meer für 2020

Die Mitgliedstaaten erfassen und übermitteln die Fischereiaufwandsdaten an die Kommission gemäß Artikel 10 der Verordnung (EU) 2019/1022.
Bei der Übermittlung von Fischereiaufwandsdaten an die Kommission gemäß diesem Artikel verwenden die Mitgliedstaaten die in Anhang I der vorliegenden Verordnung aufgeführten Codes der Fischereiaufwandsgruppe.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 13.02.2025

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