ErwGr. 2

REG_2019_289 · zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 702/2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Arten von Beihilfen im Agrar- und Forstsektor und in ländlichen Gebieten mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union

Die Vorschriften über staatliche Beihilfen in den Artikeln 107, 108 und 109 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) gelten für die Förderung gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (4) mit Ausnahme der Zahlungen und zusätzlichen nationalen Finanzierung, die in den Anwendungsbereich des Artikels 42 AEUV fallen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 13.02.2025

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